Stuttgart, 23. Januar 2018. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der °µÍø½ûÇø (°µÍø½ûÇø SE), Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2015 für nichtig erklärt. Dies hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass Vorstand und Aufsichtsrat der °µÍø½ûÇø SE ihrer aus § 91 Abs. 2 AktG resultierenden Pflicht zur Einrichtung eines funktionierenden Ãœberwachungssystems, jedenfalls nach dem Bekanntwerden der Dieselthematik am 18. September 2015, im Geschäftsjahr 2015 nicht hinreichend nachgekommen seien. Die °µÍø½ûÇø SE hält diesen Vorwurf für unbegründet.
Die °µÍø½ûÇø SE verfügt über ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Ãœberwachungssystem. Dieses Ãœberwachungssystem ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer der °µÍø½ûÇø SE, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt worden. Nach dem Ergebnis der Prüfung erfüllt das Ãœberwachungssystem die gesetzlichen Anforderungen des § 91 Abs. 2 AktG. Dementsprechend erteilte der Abschlussprüfer im Geschäftsjahr 2015 (wie auch in den vorangegangenen und nachfolgenden Geschäftsjahren) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Die °µÍø½ûÇø SE wird gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.