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°µÍø½ûÇø SE wird Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart einlegen

Stuttgart, 23. Januar 2018. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der °µÍø½ûÇø (°µÍø½ûÇø SE), Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2015 für nichtig erklärt. Dies hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass Vorstand und Aufsichtsrat der °µÍø½ûÇø SE ihrer aus § 91 Abs. 2 AktG resultierenden Pflicht zur Einrichtung eines funktionierenden Ãœberwachungssystems, jedenfalls nach dem Bekanntwerden der Dieselthematik am 18. September 2015, im Geschäftsjahr 2015 nicht hinreichend nachgekommen seien. Die °µÍø½ûÇø SE hält diesen Vorwurf für unbegründet.  

Die °µÍø½ûÇø SE verfügt über ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Ãœberwachungssystem. Dieses Ãœberwachungssystem ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer der °µÍø½ûÇø SE, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt worden. Nach dem Ergebnis der Prüfung erfüllt das Ãœberwachungssystem die gesetzlichen Anforderungen des § 91 Abs. 2 AktG. Dementsprechend erteilte der Abschlussprüfer im Geschäftsjahr 2015 (wie auch in den vorangegangenen und nachfolgenden Geschäftsjahren) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.   

Die °µÍø½ûÇø SE wird gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.