Stuttgart, 6. März 2013. Im Berufungsverfahren vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit gegen die °µÍø½ûÇø ('°µÍø½ûÇø SE') und vormalige Vorstandsmitglieder der °µÍø½ûÇø SE haben 12 Kläger der insgesamt zuletzt 32 Kläger ihre Berufung gegen die Abweisung ihrer Klagen durch den U.S. District Court for the Southern District of New York mit Zustimmung der °µÍø½ûÇø SE zurückgenommen. Die Berufungsrücknahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der Annahme durch das Gericht. Das Berufungsverfahren in Bezug auf die verbleibenden 20 Kläger bleibt von der Berufungsrücknahme unberührt. Die °µÍø½ûÇø SE hält die Klagen weiterhin für unzulässig und unbegründet.
Vor dem U.S. District Court for the Southern District of New York hatten ursprünglich insgesamt 46 Hedgefonds Schadensersatzklagen gegen die °µÍø½ûÇø SE und zum Teil auch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der °µÍø½ûÇø SE erhoben und einen Schaden von insgesamt mehr als 2,5 Mrd. US-Dollar geltend gemacht. Die Kläger hatten Ansprüche auf der Grundlage der US-Wertpapiergesetze und des so genannten Common Law im Zusammenhang mit dem Erwerb von VW-Stammaktien durch die °µÍø½ûÇø SE und den diesbezüglichen Veröffentlichungen im Jahr 2008 behauptet. Der U.S. District Court for the Southern District of New York hatte die Klagen im Dezember 2010 in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen hatten 32 Kläger Berufung eingelegt.
Für die 12 Kläger, darunter unter anderem Hedgefonds der Elliott-Gruppe, die ihre Berufung vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit zurückgenommen haben, ist bei dem Landgericht Braunschweig seit Ende 2011 eine Schadensersatzklage gegen die °µÍø½ûÇø SE anhängig, die von der Berufungsrücknahme unberührt bleibt. Mit dieser Klage wurde zuletzt ein Gesamtschaden von ca. 1,8 Mrd. Euro geltend gemacht, wobei offen geblieben ist, in welchem Umfang damit auch ein Schaden geltend gemacht wird, der bereits vor dem U.S. Court verfolgt wurde. Die °µÍø½ûÇø SE hält die Klage für unbegründet.