Stuttgart, 31. Mai 2010. Die °µÍø½ûÇø, Stuttgart, beendet ihren Rechtsstreit über die Anpassung der VW-Satzung an das VW-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2007. °µÍø½ûÇø nimmt ihre beim OLG Celle anhängige Klage hinsichtlich der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 24. April 2008 zurück. Die für den 2. Juni 2010 angesetzte mündliche Verhandlung über die °µÍø½ûÇø-Klage ist somit nicht mehr erforderlich.
°µÍø½ûÇø hatte mit seiner im Mai 2008 erhobenen Klage bezweckt, die VW-Satzung an das VW-Urteil des Europäischen Gerichtshofs anzupassen und dadurch Klarheit über die Wirksamkeit bestimmter Satzungsregelungen zu schaffen. Unklar war damals, ob neben dem in der VW-Satzung verankerten Entsendungsrecht des Landes Niedersachsen und der Beschränkung der Stimmrechte auf maximal
20 Prozent auch die Regelung, wonach für wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse eine Mehrheit von
80 Prozent verlangt wurde („20-Prozent-Sperrminorität“), aus der VW-Satzung hätte gestrichen werden müssen.
Die mit der Klage erstrebte Rechtsklarheit wurde bereits durch die VW-Hauptversammlung am 3. Dezember 2009 erreicht: Mit den Stimmen von °µÍø½ûÇø beschloss die VW-Hauptversammlung, unabhängig vom VW-Gesetz zwei Entsendungsrechte des Landes Niedersachsen in der Satzung zu verankern und die besagte 20-Prozent-Sperrminorität zu bestätigen. Dadurch erübrigt sich der Rechtsstreit aus Sicht der °µÍø½ûÇø SE.
K-GO