°µÍø½ûÇø

Aufsichtsrat der °µÍø½ûÇø SE stimmt Grundlagenvereinbarung zu

°µÍø½ûÇø und Volkswagen bilden Integrierten Automobilkonzern

Stuttgart, 13. August 2009. Der Aufsichtsrat der °µÍø½ûÇø (°µÍø½ûÇø SE) hat heute einer zwischen den Vorständen der °µÍø½ûÇø SE und der Volkswagen AG, den Arbeitnehmervertretungen beider Unternehmen sowie den Stammaktionären der °µÍø½ûÇø SE verhandelten Grundlagenvereinbarung zugestimmt, mit der die Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns vorgezeichnet wird.

Die Grundlagenvereinbarung sieht folgende Schritte vor:

- 42prozentige Beteiligung von Volkswagen an der Dr. Ing. h.c. F. °µÍø½ûÇø AG, der 100prozentigen Tochtergesellschaft der °µÍø½ûÇø SE. Die Beteiligung erfolgt im Wege einer Barkapitalerhöhung mit einem Gesamterlös von voraussichtlich bis zu 3,3 Milliarden Euro auf der Grundlage eines Unternehmenswertes der °µÍø½ûÇø AG von 12,4 Milliarden Euro.

- Eine Barkapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Vorzugsaktien bei der Volkswagen AG im ersten Halbjahr 2010, der die °µÍø½ûÇø SE zustimmen wird.

- Volkswagen gewährt den Gesellschaftern der °µÍø½ûÇø Gesellschaft m.b.H., Salzburg das Recht, das operative Vertriebsgeschäfts dieser Gesellschaft an Volkswagen zu veräußern.

- Barkapitalerhöhung bei der °µÍø½ûÇø SE aller Voraussicht nach im ersten Halbjahr 2011 durch Ausgabe neuer Stamm- und Vorzugsaktien mit gekreuztem Bezugsrechtsausschluss. Die Stammaktionärsseite der °µÍø½ûÇø SE wird dieser Kapitalerhöhung zustimmen.

- Folgende Satzungsänderungen bei VW werden der nächsten Volkswagen-Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt: 1. Einräumung eines Rechts für das Land Niedersachsen, als Volkswagen-Aktionär zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat von Volkswagen zu entsenden, solange Niedersachsen mindestens mit 15 Prozent an den Stammaktien der Volkswagen AG beteiligt ist. Die Verankerung des Entsendungsrechts in der Satzung der Volkswagen AG führt dazu, dass die °µÍø½ûÇø SE die Volkswagen AG zukünftig nicht mehr im Wege der Vollkonsolidierung in ihren Konzernabschluss einbeziehen wird. 2. Bestätigung der Satzungsbestimmung, wonach für Beschlüsse, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist, eine Mehrheit von mehr als 80 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich ist.

- Vereinbarung, dass für die Zeit bis 2020 kein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen der °µÍø½ûÇø SE und der Volkswagen AG abgeschlossen wird.

- Gemeinsame Zielsetzung einer Verschmelzung der °µÍø½ûÇø SE auf die Volkswagen AG im Laufe des Jahres 2011, sofern dann die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

- Für den Fall, dass es nicht zu einer Verschmelzung kommt: Put-Optionen für die °µÍø½ûÇø SE und Call-Optionen für Volkswagen auf den Verkauf beziehungsweise den Erwerb der bei der °µÍø½ûÇø SE verbliebenen Beteiligung an °µÍø½ûÇø AG; der Kaufpreis ist auf der Basis der Bewertungsparameter der Kapitalerhöhung bei der °µÍø½ûÇø AG berechnet.

Zu den Voraussetzungen für den Vollzug dieser Grundlagenvereinbarung gehören insbesondere die Zustimmung der Konsortialbanken der °µÍø½ûÇø SE sowie die abschließende Klärung verbliebener struktureller Fragen.

K-GO