°µÍø½ûÇø: New York State Supreme Court lehnt Klageabweisungsantrag hinsichtlich der US-Klagen von Hedgefonds gegen °µÍø½ûÇø SE ab
°µÍø½ûÇø / Schlagwort(e): Rechtssache
09.08.2012 00:10
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Der New York State Supreme Court hat den Antrag der °µÍø½ûÇø Automobil
Holding SE (°µÍø½ûÇø SE) auf Klageabweisung im Vorverfahren in den von 26
Hedgefonds angestrengten Verfahren abgewiesen. Die 26 Kläger hatten °µÍø½ûÇø
SE Betrug und ungerechtfertigte Bereicherung (fraud and unjust enrichment)
im Zusammenhang mit den Transaktionen der °µÍø½ûÇø SE mit Volkswagen-Aktien
in 2008 vorgeworfen. Die Hedgefonds haben insgesamt einen Schaden in Höhe
von mehr als 1,4 Mrd. US-Dollar behauptet.
Die Hedgefonds hatten ihre Klagen vor dem New York State Supreme Court
erhoben, nachdem das New Yorker Bundesgericht (U.S. District Court for the
Southern District of New York) am 30. Dezember 2010 eine Klage dieser
Hedgefonds gegen die °µÍø½ûÇø SE wegen Wertpapierbetruges (securities fraud)
abgewiesen hatte. Gegen die Entscheidung des Bundesgerichts ist weiterhin
das Berufungsverfahren anhängig.
Die °µÍø½ûÇø SE ist weiterhin der Auffassung, dass die Klagen der Hedgefonds
tatsächlich und rechtlich unzulässig und unbegründet sind. Entsprechend den
in Verfahren vor dem New York State Supreme Court geltenden prozessualen
Regelungen war das Gericht verpflichtet, die in den Klagen vorgetragenen
Behauptungen der Hedgefonds als wahr zu unterstellen, ohne dass damit eine
Entscheidung über die Begründetheit der Klagen getroffen wurde. Die °µÍø½ûÇø
SE bleibt zudem weiterhin bei ihrer Auffassung, dass der New York Supreme
Court nicht das zuständige Gericht für die Beurteilung der angeblichen
Ansprüche der Hedgefonds ist und deren Ansprüche in Deutschland gehört
werden sollen, wo einige dieser Fonds bereits gegen die °µÍø½ûÇø SE klagen.
Die °µÍø½ûÇø SE beabsichtigt, gegen die Entscheidung des New York State
Supreme Court Rechtsmittel vor dem Berufungsgericht des New York State
Supreme Court einzulegen.
09.08.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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